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Die Abolition, im normalen Sprachgebrauch mit Verbot oder Abschaffung
beschrieben, ist im juristischen Sprachgebrauch die Einstellung eines
Strafverfahrens vor seinem rechtskräftigen Abschluss durch die Exekutive
oder Legislative. Sie ist bezogen auf ein einzelnes Verfahren
(Einzelabolition) dem deutschen und schweizer Recht fremd. Zulässig ist
aber eine generelle gnadenweise Einstellung durch Amnestie. Ein Beispiel
dafür sind die Regelungen im deutschen Straffreiheitsgesetz 1970.
Weblinks
· [LINK: http://bundesrecht.juris.de/strfrhg_1970/] Straffreiheitsgesetz
1970
StrafverfahrensrechtRechtspolitik
????????AbolicijaAbolitionAbolicja?????????Abolition
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