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Die Haft bezeichnet den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person
aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der
Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung.
Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um
die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können und dient zudem beim
Strafprozess der Sühne und ggfs. auch der Sicherung des Verfahrens. Die
häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft
ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen.
Zivilprozessrecht Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine
Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger
als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den
Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Vollstreckungshilfe durch die
Polizei bedient. Die Verwahrung
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