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    Haft
    Die Haft bezeichnet den Freiheitsentzug (Art. 104 Abs. 2 GG) einer Person aufgrund einer richterlichen Anordnung (Haftbefehl). Sie dient der Rechtspflege (Justiz) und beginnt mit der Verhaftung. Sie greift in die Menschenrechte einer bestimmten Person temporär ein, um die Rechte der Allgemeinheit besser schützen zu können und dient zudem beim Strafprozess der Sühne und ggfs. auch der Sicherung des Verfahrens. Die häufigste Form ist die Haft zur Strafvollstreckung (Strafhaft). Die Haft ist von der Festnahme und dem Polizeigewahrsam abzugrenzen. Zivilprozessrecht Muss der Schuldner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) gezwungen werden, so ist eine Zwangsmaßnahme nach §§ 901, 904 ZPO statthaft. Diese Haft darf nicht länger als sechs Monate dauern. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, der sich regelmäßig der Vollstreckungshilfe durch die Polizei bedient. Die Verwahrung

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