V-Person (vormals
V-Mann, abgekürzt
VP genannt, in Österreich auch
Konfident), bezeichnet eine
Verbindungs-Person (oder auch
Vertrauens-Person), einen ständigen Informanten eines Nachrichtendienstes, des Zolls oder der Polizei, welcher unerkannt in politisch extremen oder kriminellen Organisationen oder kriminalitätsverdächtigen Milieus wie beispielsweise der Drogenszene und dem Rotlichtmilieu u.a. eingesetzt wird. Der Begriff V-Person hat dabei den Ursprung im Wort
Vigilant (von vigilans, lat. für wachsam, aufmerksam). So wurde im Mittelalter der Nachtwächter bezeichnet, welcher eben alles mitbekam. Der Einsatz von VPs erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der
Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung, die in den einzelnen Bundesländern teils in unterschiedlichen Varianten in Kraft gesetzt wurden.
Im Gegensatz zu einem verdeckten Ermittler ist die VP keine Angehörige der Ermittlungsbehörde, sondern eine Privatperson, die meist dem Milieu angehört, in dem sie eingesetzt wird. Die Motive für die Tätigkeit als Informant sind vielschichtig: Sie reichen ? neben dem finanziellen Interesse an den von Behörden gezahlten Belohnungen ? von ideellen Motiven über persönliche Motive, wie Rache oder Konkurrenzneid, bis hin zum Interesse an Vergünstigungen, wie Unterlassen der Strafverfolgung in bestimmten Fällen.
Dadurch dass die VP in die Strukturen der jeweiligen Gruppe integriert ist, sollen Informationen der Gruppe aus erster Hand von ihr an den Auftraggeber weitergeleitet werden. Eine Sonderform bildete der Inoffizielle Mitarbeiter (kurz
IM, oft auch als
Informeller Mitarbeiter bezeichnet) in der DDR. Der IM war eine Person, die verdeckt jegliche erworbene Information an das Ministerium für Staatssicherheit (
MfS oder
"Stasi") lieferte, ohne offiziell für diese Behörde zu arbeiten.
Eine V-Person kann zum
Agent provocateur (Lockspitzel) werden; die Grenzen sind jedoch oft fließend. Jedenfalls dann, wenn die V-Person so stark auf den Täter einwirkt, dass dessen eigener Tatentschluss und -beitrag hinter der Provokationshandlung in den Hintergrund tritt, so sieht dies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als Verstoß gegen den Fair-trial-Grundsatz (das Recht auf ein faires Verfahren) des Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) an, was ein Verfahrenshindernis (den durch das staatliche Einschreiten eingetretenen Verlust des staatlichen Strafanspruchs) zur Folge hat.
Der Bundesgerichtshof hat sich dem bislang nicht angeschlossen und berücksichtigt eine Provokation nur mildernd auf der Strafzumessungsebene.
V-Personen werden von einem speziell zugeordneten Mitarbeiter (VP-Führer) der für sie zuständigen Behörde geführt. Sie handeln also im Auftrag einer zuständigen Behörde nach deren Vorgaben. Das vor allem unterscheidet sie von einem Denunzianten, der aus eigener Veranlassung einer Behörde, meist einer im Bereich der Strafverfolgung tätigen, Informationen andient.
Eine weitere Sonderform bildet der Counterman (CM).
In den Fokus der Medien gerieten V-Leute des deutschen Verfassungsschutz im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens durch die zahlreichen enttarnten V-Leute in Führungspositionen der NPD.Bekannt als V-Mann wurde außerdem Klaus Steinmetz, dem es gelang, Kontakt zur Kommandoebene der RAF zu bekommen. Weitere bekannte V-Personen waren Ulrich Schmücker und Peter Urbach. Schmücker starb in Folge seiner Tätigkeit, Urbach erhielt nach seiner Enttarnung eine neue Identität im Ausland.
Bezahlung
Nach Informationen der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins ?
Der Stern? existiert beim Bundeskriminalamt eine nicht-öffentliche, jedoch offizielle Tarifordnung, die die Bezahlung der Informanten je nach Gewicht oder Anzahl der sichergestellten Objekte regelt. Die Tarifordnung trägt den Namen ?
Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten?.
Literatur
- [1] Richtlinien über die Inanspruchnahme von Informantinnen und Informanten und den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) im Rahmen der Strafverfolgung (Schleswig-Holstein)
- [2] Inanspruchnahme von Informanten, Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz (4110 - III. 15)und des Ministeriums des Innern (IV/2 - 2701) vom 21. Februar 1994 (Brandenburg)
- [3] Klaus Detter: Einige Gedanken zu audiovisueller Vernehmung, V-Mann in der Hauptverhandlung und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache El Motassadeq
- [4] Volker Krey: Kriminalitätsbekämpfung um jeden Preis? ? Zur kontinuierlichen Ausweitung des Bereichs verdeckter Ermittlungen -
Siehe auch
Spitzel, Spionage
Berufliche Funktion der PolizeiNachrichtendienstlicher Begriff
InformatoriusV-mann