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Als Waiver bezeichnet man in der EU am Börsenhandel zugelassene
Tochterunternehmen, deren Mutterkonzern in einem anderen Mitgliedsstaat
beheimatet ist. Für diese gruppenangehörige Gesellschaften können die
Mitgliedstaaten beschließen, unter bestimmten Bedingungen von der
Erfüllung gesetzlicher Kontroll- und Meldepflichten abzusehen.
Gesetzliche Grundlage für in Deutschland ansässige Unternehmen ist § 2a
KWG. Nach dieser eng definierten Ausnahme für inländische
Institutsgruppen (Waiver-Regelung) kann auf der Ebene des Tochterinstituts
auf die Einrichtung von internen Kontrollverfahren nach § 25a Abs. 1 KWG
verzichtet werden. Ebenfalls sind die Institute nicht im Rahmen des
Meldewesens nach § 9 WpHG der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht meldepflichtig, die BaFin erhält also keine
Mitteilung über getätigte Börsengeschäfte.
An die Anwendung der Waiver-Regelung sind jedoch umfangreiche
Voraussetzungen geknüpft, so z.
Diskografienicht vorhanden