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    Waiver
    Als Waiver bezeichnet man in der EU am Börsenhandel zugelassene Tochterunternehmen, deren Mutterkonzern in einem anderen Mitgliedsstaat beheimatet ist. Für diese gruppenangehörige Gesellschaften können die Mitgliedstaaten beschließen, unter bestimmten Bedingungen von der Erfüllung gesetzlicher Kontroll- und Meldepflichten abzusehen. Gesetzliche Grundlage für in Deutschland ansässige Unternehmen ist § 2a KWG. Nach dieser eng definierten Ausnahme für inländische Institutsgruppen (Waiver-Regelung) kann auf der Ebene des Tochterinstituts auf die Einrichtung von internen Kontrollverfahren nach § 25a Abs. 1 KWG verzichtet werden. Ebenfalls sind die Institute nicht im Rahmen des Meldewesens nach § 9 WpHG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht meldepflichtig, die BaFin erhält also keine Mitteilung über getätigte Börsengeschäfte. An die Anwendung der Waiver-Regelung sind jedoch umfangreiche Voraussetzungen geknüpft, so z.

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    Diskografienicht vorhanden

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